§ 24 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 24 FGO (Zahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 24 (Zahl der ehrenamtlichen Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.