Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp... ERSTER ABSCHNITT Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Erster Unterabschnitt Allgemeines
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp... ERSTER ABSCHNITT Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Erster Unterabschnitt Allgemeines
1Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.