§ 248 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Sicherheitsleistung

§ 248 AO Nachschusspflicht

§ 248 Nachschusspflicht

AO ( Abgabenordnung )

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.