§ 26 KStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Dritter Teil Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

§ 26 KStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) 1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend: 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34 c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50 d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50 d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes. 2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8 b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8 b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34 c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2)