Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.