§ 263 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 263 AO Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

AO ( Abgabenordnung )

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744 a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.