§ 276 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung

§ 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 276 Größenabhängige Erleichterungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.