§ 28 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. I Nr. 199 vom 03.07.2026

§ 28 AO Zuständigkeitsstreit

§ 28 Zuständigkeitsstreit

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 2§ 25 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.