§ 28 ErbStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 28 ErbStG Stundung

§ 28 Stundung

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

(1) 1Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. 2Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. 3Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. 4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 5Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13 a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13 a Absatz 6 erfüllt. 6Wurde ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 oder nach § 28 a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13 a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. 7Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13 a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13 a Absatz 6 erfüllt hat. 8Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt. (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung. (3)