§ 28 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Depotbank

§ 28 InvG Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger

§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen 1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen, 2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und 3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben. 2Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus. (2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. 2Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen. (3)