§ 283 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I. Allgemeines

§ 283 AO Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

AO ( Abgabenordnung )

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.