§ 29 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 29 InvStG Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. (2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen. (3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist. (4)