§ 297 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen

§ 297 AO Aussetzung der Verwertung

§ 297 Aussetzung der Verwertung

AO ( Abgabenordnung )

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.