§ 3 a GwG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz

§ 3 a GwG Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse

§ 3 a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse

GwG ( Geldwäschegesetz )

(1) 1Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. (2)