Stand: 21.12.2010
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl. I S. 2221

§ 3 AlkopopStG Besteuerung, Steuerverfahren

§ 3 Besteuerung, Steuerverfahren

AlkopopStG ( Alkopopsteuergesetz )

(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. (2)