§ 3 BErzGG
Stand: 13.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915
Erster Abschnitt. Erziehungsgeld

§ 3 BErzGG Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 3 Zusammentreffen von Ansprüchen

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

(1) 1Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. 2 Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt. (2) 1Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. 2 Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist. 3 Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden. (4)