(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen, 1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde; 2. weggefallen 3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist; 3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist. 4. soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht. (2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn 1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden; 2. keine Gegenseitigkeit besteht; 3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten; 4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden. (3) weggefallen
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