§ 3 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt I Steuerpflicht

§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) 1Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; 1 a. weggefallen 2. Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; 3. Grundbesitz, der von a) einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird; Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.