§ 3 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 3 InvZulG Begünstigte Betriebe

§ 3 Begünstigte Betriebe

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) 1Begünstigte Betriebe sind: 1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; 2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: a) Rückgewinnung, b) Bautischlerei und Bauschlosserei, c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software), d) Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, e) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, f) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, g) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign, h) technische, physikalische und chemische Untersuchung, i) Forschung und Entwicklung, j) Werbung und Marktforschung, k) Fotografie, l) Reparatur von Telekommunikationsgeräten; 3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.