§ 3 StDÜV
Stand: 01.11.2011
zuletzt geändert durch:
Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I S. 2131

§ 3 StDUeV Anforderungen an die Programme

§ 3 Anforderungen an die Programme

StDUeV ( Steuerdaten-Übermittlungsverordnung )

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.