§ 3 VermBDV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360

§ 3 VermBDV Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens

§ 3 Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens

VermBDV ( Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung )

(1) 1Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 2Bei Verträgen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Aufzeichnung des Endes der Sperrfrist. (2)