§ 3 WoPG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451

§ 3 WoPG Höhe der Prämie

§ 3 Höhe der Prämie

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

(1) 1Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen. (2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). (3) 1Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § Absatz des die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.