§ 3 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 3 ZMDV Antrag

§ 3 Antrag

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu beantragen. (2) 1Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten: 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), 2. die Erklärung, daß § 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung beachtet werden, 3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung der Datenträger, 4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Test-Datenträger, 5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten vom Unternehmer selbst oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden, 6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems, 7. gegebenenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger eingesetzten Standard-Software mit der Versicherung, daß die Standard-Software unverändert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten Version eingesetzt wird, 8. eine Versicherung mit folgendem Inhalt: a) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt: