(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu beantragen. (2) 1Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten: 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), 2. die Erklärung, daß § 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung beachtet werden, 3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung der Datenträger, 4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Test-Datenträger, 5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten vom Unternehmer selbst oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden, 6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten
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