§ 30 g BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Zweiter Teil Steuerrechtliche Vorschriften

§ 30 g BetrAVG (Übergangsvorschriften zu §§ 2, 3)

§ 30 g (Übergangsvorschriften zu §§ 2, 3)

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) 1§ 2 a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. 2Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2 a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war. (2) 1§ 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. 2Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. (3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.