§ 30 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 30 InvStG Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). 2Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer. (2) § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit 1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und 2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. (3) 1§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.