§ 32 a EStG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
IV. Tarif

§ 32 a EStG Einkommensteuertarif

§ 32 a Einkommensteuertarif

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32 b, 32 d, 34, 34 a, 34 b und 34 c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro: (979,18 · y + 1 400) · y; 3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro: (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; 4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x - 9 972,98; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x - 18 307,73. 3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. (2) bis (4) (weggefallen) (5)