§ 32 a ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 32 a ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

§ 32 a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.