§ 32 c ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 32 c ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

§ 32 c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.