§ 32 c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.