§ 32 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.