§ 329 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung
DRITTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 329 AO Zwangsgeld

§ 329 Zwangsgeld

AO ( Abgabenordnung )

Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.