§ 33 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 33 InvG Anteilscheine

§ 33 Anteilscheine

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. 2Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 3Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend. 4Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. 5Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. 6Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen. (2)