§ 332 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.