§ 334 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln

§ 334 Unvollständiges Verhandeln

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.