§ 335 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung
DRITTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 335 AO Beendigung des Zwangsverfahrens

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

AO ( Abgabenordnung )

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.