§ 338 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 338 ZPO Einspruch

§ 338 Einspruch

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.