§ 34 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 34 des Gesetzes

§ 34 GewStDV Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

§ 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.