§ 341 l HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Siebenter Titel Offenlegung

§ 341 l HGB (Offenlegung)

§ 341 l (Offenlegung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a bis 5 sowie den §§ 327 a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Von einem in § 341 a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d und begibt nicht ausschließlich die von § 327 a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4 Satz 1 vier Monate. (2) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2 a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen: 1. Die in § 325 Abs. 2 a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.