§ 346 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SECHSTER TEIL Vollstreckung
VIERTER ABSCHNITT Kosten

§ 346 AO Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

AO ( Abgabenordnung )

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) 1Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. 3Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.