§ 35 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnun...

§ 35 StBGebV Abschlußarbeiten

§ 35 Abschlußarbeiten

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) Die Gebühr beträgt für

1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10
b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
c) die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10
2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10
3. a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10
b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10
b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10
c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10
8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). (2)