§ 350 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit

§ 350 AO Beschwer

§ 350 Beschwer

AO ( Abgabenordnung )

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.