§ 351 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit

§ 351 AO Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

AO ( Abgabenordnung )

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.