§ 364 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 39 vom 10.02.2026

§ 364 AO Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

AO ( Abgabenordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.