§ 383 b AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften

§ 383 b AO Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 383 b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO ( Abgabenordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80 a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.