§ 4 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 4 a EEG2023 Strommengenpfad

§ 4 a Strommengenpfad

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt: 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023, 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024, 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025, 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026, 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027, 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028, 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.