(1) Allgemeine Verhältniszahlen werden für folgende Arztgruppen bestimmt: 1. Anästhesisten; 2. Augenärzte; 3. Chirurgen; 4. Frauenärzte; 5. HNO-Ärzte; 6. Hautärzte; 7. An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Internisten (gemäß § 101 Abs. 5 SGB V); 8. Kinderärzte; 9. Nervenärzte; 10. Orthopäden; 11. Psychotherapeuten; 12. Fachärzte für diagnostische Radiologie; 13. Urologen; 14. Hausärzte (gemäß § 101 Abs. 5 SGB V). (2) Es gelten folgende Definitionen: 1. Zur Arztgruppe der Hausärzte nach § 101 Abs. 5 SGB V gehören gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB V Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (nachfolgend Allgemein-/Praktische Ärzte genannt), sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V vorliegt, und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB V gewählt haben; ferner gehören dazu, sofern sie die entsprechende Bezeichnung erhalten haben, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte).
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