§ 4 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 4 EEG2023 Ausbaupfad

§ 4 Ausbaupfad

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a) 69 Gigawatt im Jahr 2024, b) 84 Gigawatt im Jahr 2026, c) 99 Gigawatt im Jahr 2028, d) 115 Gigawatt im Jahr 2030, e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und f) 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.