§ 4 EGBeitrG
Stand: 13.12.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl. I S. 2897

§ 4 EGBeitrG Voraussetzung der Vollstreckung

§ 4 Voraussetzung der Vollstreckung

EGBeitrG ( EG-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und 2. bestätigt, dass a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden. 2Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;