§ 4 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 4 GewStDV Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.