§ 4 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 2 des Gesetzes

§ 4 GewStDV Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.