FNA: 453-22
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 4 SchwarzArbG Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

(1) 1Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten zu nehmen. 2Das Recht zur Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten nach Satz 1 unabhängig von deren Format, Aufbewahrung und Speicherung. 3Zur Prüfung von mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. 4Die Verarbeitung und Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Behörden der Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern für die Datenverarbeitungssysteme angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften und Standards entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sollen. (1 a)