§ 4 SolZG
Stand: 08.12.2022
zuletzt geändert durch:
Inflationsausgleichsgesetz, BGBl. I S. 2230

§ 4 SolZG Zuschlagsatz

§ 4 Zuschlagsatz

SolZG ( Solidaritätszuschlaggesetz 1995 )

1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32 d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32 d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39 b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.